Vereinssatzung

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Angelsportverein Dirmingen e.V.“. Er hat seinen Sitz in EppelbornDirmingen, Gerichtsstand ist Ottweiler. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ottweiler eingetragen.

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein bezweckt:

  1. Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Sportfischens durch
    1. Hege und Pflege des Fischbestandes in vereinseigenen sowie angepachteten Gewässern.
    2. Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und die Gewässer.
    3. Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Sportfischerei zusammenhängenden Fragen durch Verträge, Kurse und Lehrgänge.
    4. Aktive Mitarbeit in Fragen des Umweltschutzes und Tierschutzes.
  2. Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zwecks körperlicher Ertüchtigung und Gesunderhaltung der Mitglieder durch Pacht, Erwerb und Erhaltung von
    1. Fischgewässern, Freizeitgelände und den dazugehörenden Anlagen.
    2. Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftbildes und natürlicher Wasserläufe.
  3. Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit auch für die Erhaltung der Volksgesundheit ein.
  4. Der Verein ist auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Sportfischergemeinschaft.Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit. Etwaige Gewinne sind nur für den satzungsgemäßen Zweck zu verwenden. Es werden keine Anteile ausgeschüttet, auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins gezahlt, die nicht Satzungszwecken dienen. Die Bestimmungen der Gemeinnützigkeitsverordnung sind für den Verein verbindlich.
  5. Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religionen und der Rasse neutral.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden,der das 18.Lebensjahr vollendet hat und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und der Fischereiordnung verpflichtet.Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene, volljährige Person werden, die Aufnahme begehrt aus Gründen der Naturverbundenheit oder wegen freundschaftlichen Beziehungen zu Mitgliedern ohne selbst die Sportfischerei ausüben zu wollen. Fördernde Mitglieder erhalten keine Fischereipapiere, ihr Mitgliedsbeitrag gilt als freiwillige Spende.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme erfolgt nach Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrages durch den Vorstand. Die Aufnahmegebühr, die Mitgliedsbeiträge sowie sonst festgesetzte Beiträge sind bei der Aufnahme für ein Jahr, mindestens jedoch für 1/4 Jahr im Voraus zu entrichten und nachzuweisen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. freiwilligen Austritt
  2. Tod des Mitgliedes
  3. Ausschluss
  4. Auflösung des Vereins

zu 1)Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Mitgliedbeiträge zu entrichten.
zu 2)Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
zu 3)Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

  1. ehrunwürdige oder strafbare Handlungen begeht oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, dass er solche begangen hat.
  2. sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung schuldig gemacht, sonst gegen fischereiliche Bestimmungen oder Beihilfe dazu geleistet hat.
  3. innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat
  4. trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen sechs Monate in Rückstand ist.
  5. in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten,gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Anstatt auf Ausschluss kann der Vorstand erkennen auf:

  1. zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder Anglererlaubnis auf allen oder nur auf bestimmten Vereinsgewässern.
  2. Zahlung von Geldbußen.
  3. Verwarnung mit oder ohne Auflagen.
  4. mehrere der vorstehenden Möglichkeiten

Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung von dem Betroffenen an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen und gleichzeitig zu begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Macht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist, die ihm mit dem Ausschließungsbeschluss schriftlich zuzustellen ist, von der Anrufung der Mitgliederversammlung keinen Gebrauch, wird der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig. Nach Fristablauf eingelegte Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen. Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren beim Vorstand oder der Mitgliederversammlung sind nicht statthaft.
Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.Vereinspapiere sowie Vereins-und Verbandsausweise sind zurückzugeben.
Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verlieren sie alle Rechte eines Mitgliedes.

§6 Rechte und Pflichten

Die Mitglieder sind berechtigt:

  1. die vereinseigenen und die vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln.
  2. alle vereinseigenen Anlagen zu benutzen
  3. die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen

Die Mitglieder sind verpflichtet, das Sportfischen nur

  1. im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben, sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten.
  2. Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern.
  3. die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen.

Die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind im Voraus an den Hauptkassierer zu entrichten.Sie können jährlich oder vierteljährlich entrichtet werden.

Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen nicht durch Quittungsmarken oder anderer Zahlungsbelege nachgewiesen werden können.

§7 Vorstandes

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für zwei Jahre gewählt, bleibt bis zur Neuwahl im Amt und besteht aus:

  1. dem 1.Vorsitzenden
  2. dem 2.Vorsitzenden
  3. dem 1.Schriftführer und seinem Vertreter
  4. dem 1.Kassierer und seinem Vertreter
  5. den Gewässerwarten

Vorstand im Sinne des §26 des BGB sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des 2.Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den der Verhinderung des 1.Vorsitzenden beschränkt.
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins,soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden,gesetzlichen Bestimmungen anderer Organe dieses vorbehalten ist.
Der Vorstandsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.
Der Vorstand kann durch die Hauptversammlung vorzeitig abberufen werden.

§8 Finanzwesen

Die Kassen-und Buchführung obliegt dem 1.Kassierer, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Der Jahresabschluss ist vom ihm rechtzeitig zu erstellen.
Der 1.Kassierer ist verpflichtet, dem 1.Vorsitzenden oder einem durch diesen beauftragten Vorstandsmitglied sowie den Revisoren jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen. Die Revisoren sind verpflichtet, sich von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen-und Buchführung zu überzeugen und am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung vorzunehmen. Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung mitzuteilen und die Entlastung des 1.Kassierers zu beantragen oder aber der Versammlung bekanntzugeben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.

§9 Versammlungen

Die Mitglieder-und Hauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen.
Alle Versammlungen werden vom 1.Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.An das Ereignis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Haupt-oder Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.
Von jeder Haupt-oder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, im Protokollbuch einzutragen und vom 1.Vorsitzenden und 1.Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift muss der nächsten Haupt-oder Mitgliederversammlung vorgetragen werden. Erfolgen keine Einwände,so gilt diese als genehmigt.

§10 Hauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet im 1.Quartal des Jahres statt. Zu ihr ist durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnug einzuladen. Sie hat unter anderem die Aufgabe:

  1. den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen,die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr festzusetzen.
  2. die Höhe des Jahresbeitrages des Eintrittgeldes und sonstiger Beiträge und Gebühren festzusetzen.
  3. den Vorstand zu wählen.
  4. zwei Revisoren für das laufende Geschäftsjahr zu wählen,von denen jedes Jahr einer ausscheiden muss, aber im nächsten Jahr wieder gewählt werden kann. Revisoren dürfen kein Amt im Verein bekleiden.

Die Wahl muss durch Stimmzettel vorgenommen werden,wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beschließt.

Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden.Sie muss einberufen werden,wenn mindestens 1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des Abs.1. Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über wichtige, eilige und weittragende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder Mitglieder zu entscheiden,Ersatzwahlen oder sonstige Ernennungen vorzunehmen und Entscheidungen gemäß §12 zu treffen.

§11 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen sollen in der Regel monatlich stattfinden und möglichst immer auf denselben Wochentag gelegt werden. Ausnahmen wie Urlaubsmonate, Weihnachten oder Mangel an Versammlungsraum sind zulässig. Die Mitgliederversammlungen dienen der laufenden Berichterstattung durch den Vorstand, der Entgegennahme von Anregungen oder Beschwerden der Mitglieder, der Aussprache über Fragen der Sportfischerei sowie der Belehrung in sportfischereilichen Dingen. Die monatlich stattfinden Versammlungen des Vorstandes sind vom Vorstand festzulegen.

§12 Satzungsänderungen und Auslösung

Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder kein Anrecht am Vermögen des Vereins. Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen, fällt nach Tilgung aller Verbindlichkeiten an die Gemeinde zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke.